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   OLG Frankfurt, 28.10.2019 - 21 U 47/19   

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https://dejure.org/2019,47598
OLG Frankfurt, 28.10.2019 - 21 U 47/19 (https://dejure.org/2019,47598)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28.10.2019 - 21 U 47/19 (https://dejure.org/2019,47598)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28. Oktober 2019 - 21 U 47/19 (https://dejure.org/2019,47598)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 307 BGB, § 17 VOB/B
    Gemäß § 307 BGB unangemessene Benachteiligung bei VOB/B-Vertragserfüllungssicherheit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vertragserfüllungsbürgschaft dient nicht der Absicherung von Gewährleistungsansprüchen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • hwhlaw.de (Kurzinformation)

    Unwirksamkeit einer Vertragserfüllungsbürgschaft

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wo "sämtliche Ansprüche" draufstehen, sind auch "sämtliche Ansprüche" drin! (IBR 2020, 126)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2020, 438
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 20.03.2014 - VII ZR 248/13

    Generalunternehmervertrag: Wirksamkeit von Regelungen zur

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.10.2019 - 21 U 47/19
    Regelungen zur Vertragserfüllungsbürgschaft, die eine Absicherung in dem für sich genommen im Zeitraum bis zur Abnahme unbedenklichen Umfang von 10 % der Auftragssumme als Sicherungsumfang vorsehen, stellen eine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers dar, wenn bei verwenderfeindlichster Auslegung nicht nur die bis zur Abnahme entstandenen Ansprüche, sondern auch solche Gewährleistungsansprüche erfasst werden, die im Zeitraum nach Abnahme entstehen (vgl. BGH vom 01.10.2014, VII ZR 164/12, NJW 2014, 3642; juris, Rn. 24; BGH vom 20.03.2014, VII ZR 248/13, NJW 2014, 1725, juris, Rn. 15).

    Ist der Umfang der Vertragserfüllungsbürgschaft auf einen Betrag deutlich oberhalb der für die Angemessenheit von Gewährleistungsbürgschaften grundsätzlich noch nicht unangemessenen Schwelle von 5 % der Nettoauftragssumme festgelegt worden, wie dies jedenfalls bei einem Anteil von 10 % der Nettoauftragssumme der Fall ist, ergibt sich dies schon aus dem isolierten Umfang des Sicherungsrechts (vgl. BGH vom 20.03.2014, VII ZR 248/13, NJW 2014, 1725, juris, Rn. 15).

    Sind die Vertragsgrundlagen allerdings so beschaffen, dass der Auftraggeber bzw. Sicherungsnehmer befugt ist, eine Vertragserfüllungsbürgschaft auch längere Zeit nach der Abnahme zu behalten, die nach ihrem Inhalt, insbesondere wegen Einbezugs "sämtlicher Ansprüche" des Auftraggebers auch die nach Abnahme entstandenen Gewährleistungsansprüche einschließt, liegt in dem Austauschrecht des Sicherungsgebers kein taugliches Mittel, um die unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers auszuschließen, die sich in diesem Fall daraus ergibt, dass die Bürgschaft den Satz von 5 % der Nettoauftragssumme übersteigt, der für nach Abnahme entstandene Mängelrechte die Obergrenze des angemessenen Sicherungsumfangs umschreibt (vgl. BGH vom 20.03.2014, VII ZR 248/13, NJW 2014, 1725, juris, Rn. 19).

    Die unangemessene Benachteiligung ergibt sich insoweit daraus, dass der Auftraggeber bzw. Sicherungsnehmer die Bürgschaft für einen unter Umständen erheblichen Zeitraum behalten darf, während dessen durch die Bürgschaft besicherte Mängelansprüche entstehen können (vgl. BGH vom 20.03.2014, VII ZR 248/13, NJW 2014, 1725, juris, Rn. 18).

    Ist eine Bürgschaft als Vertragserfüllungsbürgschaft bezeichnet worden, und wird zur Umschreibung der verbürgten Hauptforderung dabei die Formulierung verwendet, dass die Vertragserfüllungsbürgschaft "zur Sicherung sämtlicher Ansprüche" aus dem zugrundeliegenden Werkvertrag des Auftraggebers mit dem Auftragnehmer dient, schließt diese Formulierung bei verwenderfeindlichster Auslegung auch die nach Abnahme der Werkleistung entstehenden Mängelansprüche ein (vgl. BGH vom 20.03.2014, VII ZR 248/13, juris, Rn. 12).

    Ähnlich hat der Bundesgerichtshof ebenso darin eine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers gesehen, dass die für Ansprüche aus dem Zeitraum nach Abnahme zu hoch bemessene, auch diese Ansprüche erfassende Vertragserfüllungssicherheit erst nach Klärung der Abrechnung und darüber entstandenen Streitigkeiten zurückgegeben werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2014, VII ZR 248/13, NJW 2014, 1725, juris, Rn. 18).

    Auch darin liege ein erheblicher Zeitraum über die Abnahme hinaus, der zusammen mit der Inanspruchnahme von 10 % der Abrechnungssumme als Sicherungsvolumen für nach Abnahme entstandene Gewährleistungsansprüche zu einer unangemessenen Benachteiligung des Auftragnehmers führe (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.204, VII ZR 248/13, NJW 2014, 1725, juris, Rn. 20).

  • BGH, 01.10.2014 - VII ZR 164/12

    Formularmäßiger Bauvertrag: Inhaltskontrolle für eine Gewährleistungsbürgschaft

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.10.2019 - 21 U 47/19
    Regelungen zur Vertragserfüllungsbürgschaft, die eine Absicherung in dem für sich genommen im Zeitraum bis zur Abnahme unbedenklichen Umfang von 10 % der Auftragssumme als Sicherungsumfang vorsehen, stellen eine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers dar, wenn bei verwenderfeindlichster Auslegung nicht nur die bis zur Abnahme entstandenen Ansprüche, sondern auch solche Gewährleistungsansprüche erfasst werden, die im Zeitraum nach Abnahme entstehen (vgl. BGH vom 01.10.2014, VII ZR 164/12, NJW 2014, 3642; juris, Rn. 24; BGH vom 20.03.2014, VII ZR 248/13, NJW 2014, 1725, juris, Rn. 15).

    Ebenso liegt es, wenn der Anspruch des Auftragnehmers auf Austausch der Sicherheiten auf den Zeitpunkt der vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung hinausgeschoben wird (vgl. BGH, Urteil vom 01.10.2014, VII ZR 164/12, NJW 2014, 3642, juris, Rn. 22).

  • BGH, 23.01.2003 - VII ZR 210/01

    Zur Wirksamkeit von Vertragsstrafen in Bauverträgen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.10.2019 - 21 U 47/19
    Zwar kann man aus Regelungen über die Voraussetzungen für die Rückgabe einer Bürgschaft keine Rückschlüsse auf ihren Umfang ziehen (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2003, VII ZR 210/01, BGHZ 153, 311, juris, Rn. 38).

    Eine solche Verknüpfung zwischen den für die Reduzierung bzw. Rückgabe maßgeblichen Umständen und dem Umfang der gesicherten Ansprüche besteht schon grundsätzlich nicht (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2003, VII ZR 210/01, BGHZ 153, 311, juris, Rn. 38).

  • BGH, 16.06.2016 - VII ZR 29/13

    Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Bauvertrag: Übersicherung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.10.2019 - 21 U 47/19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann daher auch eine Vertragserfüllungssicherheit, die nach der Beschreibung des Umfangs der besicherten Ansprüche auch nach Abnahme entstandene Ersatzforderungen aus Mängelgewährleistung erfassen würde, jedenfalls dann nicht als unangemessene Benachteiligung bewertet werden, wenn der in § 17 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B geregelte Anspruch des Auftragnehmers, wonach der Auftraggeber eine bis zur Abnahme noch nicht verwertete Sicherheit für die Vertragserfüllung sogleich nach Abnahme und gegen Stellung einer Sicherheit für Mängelansprüche zurückzugeben hat, nach den Vertragsgrundlagen fortbesteht und nicht durch eine dazu eigenständige und für den Auftragnehmer ungünstigere Regelung ersetzt worden ist (vgl. BGH vom 16.06.2016, VII ZR 29/13, DNotZ 2016, 929, juris, Rn. 30).

    Bleibt diese Regelung unverändert erhalten, kann darin nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Umstand liegen, der eine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers aus der Höhe der Vertragserfüllungssicherheit durch ein ihm zustehendes Recht ausräumt, die überhöhten Vertragserfüllungsbürgschaft durch eine Gewährleistungssicherheit mit noch angemessener Höhe ersetzen zu dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 16.06.2016, VII ZR 29/13, DNotZ 2016, 929, juris, Rn. 30).

  • BGH, 05.05.2011 - VII ZR 179/10

    Wirksamkeit einer Sicherungsabrede in einem Bauvertrag: Zulässigkeit einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.10.2019 - 21 U 47/19
    Liegt der Umfang einer Vertragserfüllungsbürgschaft, die nach ihrem Inhalt bei verwenderfeindlichster Auslegung auch nach Abnahme entstandene Gewährleistungsansprüche absichert, für sich genommen in dem für den Zeitraum nach Abnahme hinnehmbaren Bereich von 5 % der Nettoauftragssumme, kann sich eine unangemessene Benachteiligung gleichwohl jedenfalls daraus ergeben, dass der Auftraggeber bzw. Sicherungsnehmer zusätzlich zu dieser Vertragserfüllungsbürgschaft noch weitere zur Absicherung der nach Abnahme entstandenen Gewährleistungsansprüche bestimmte Sicherungsrechte parallel zur Vertragserfüllungsbürgschaft in Anspruch nehmen kann, falls bei Zusammenrechnung aller Sicherungsrechte die Schwelle zur unangemessenen Benachteiligung überschritten wird (vgl. BGH vom 05.05.2011, VII ZR 179/10, NJW 2011, 2195, juris, Rn. 27 ff.).

    Derartige Zusätze sind jedenfalls im Rahmen der Klauselkontrolle rein deklaratorischer Natur und bewirken keine wirksame Beschränkung des mit der Formulierung "sämtliche Ansprüche" bezeichneten Besicherungsumfangs (vgl. BGH vom 05.05.2011, VII ZR 179/02, NJW 2011, 2195, juris, Rn. 30).

  • BGH, 24.10.2002 - IX ZR 355/00

    Rechtsstellung des Hauptschuldners bei Inanspruchnahme einer Bürgschaft auf

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.10.2019 - 21 U 47/19
    Der Bundesgerichtshof habe mit Urteil vom 24.10.2002 (IX ZR 355/00) demzufolge keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt einer unangemessenen Benachteiligung des Auftragnehmers gegen eine Umschreibung des Umfangs der durch eine Vertragserfüllungsbürgschaft abgedeckten Ansprüche gehabt, die sich auf "sämtliche Ansprüche" des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer aus dem zustande gekommenen Bauvertrag bezogen habe.

    Der Bundesgerichtshof hat dort bei Beurteilung der Fragestellung, ob eine Vertragserfüllungsbürgschaft zu Lasten des Hauptschuldners auch nach Abnahme entstandene Mängelrechte einschließt, den Grundsatz zum Tragen gebracht, dass Zweifel über den Sicherungsumfang der Bürgschaft zu Lasten des Gläubigers gehen müssen (vgl. BGH vom 24.10.2002, IX ZR 355/00, juris, Rn. 24 m.w.N.).

  • OLG Celle, 02.10.2019 - 14 U 94/19

    Zahlung aus einer Vertragserfüllungsbürgschaft

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.10.2019 - 21 U 47/19
    Es entspricht einhelliger Auffassung, dass eine Vereinbarung zur Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von deutlich oberhalb 5 % der Nettoauftragssumme wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam ist, falls die Umschreibung des Umfangs der verbürgten Forderung mit der Formel "sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag" bei verwenderfeindlichster Auslegung auch nach Abnahme entstandene Gewährleistungsansprüche erfasst, sofern nicht auch bei verwenderfeindlichster Auslegung der in dem Vertragswerk enthaltenen Regelungen zur Rückgabe der Bürgschaft hinreichend gewährleistet ist, dass diese im Zeitpunkt der Abnahme oder unmittelbar danach zurückgegeben werden muss oder der Umfang der von ihr verbürgten und nach Abnahme entstandenen Mängelansprüche des Auftraggebers in anderer Weise auf eine Höhe von 5 % der Nettoauftragssumme beschränkt wird (vgl. OLG Celle, Urteil vom 02.10.2019, 14 U 94/19, juris, Rn. 55; KG, Urteil vom 19.06.2018, 27 U 29/17, juris, Rn. 14 ff; OLG Celle, Urteil vom 06.04.2017, 8 U 204/16, juris, Rn. 86 ff:; OLG Hamm, Urteil vom 09.02.2017, 24 U 129/15, juris, Rn. 119 ff. Obertshäuser, BauR 2015, 553, 558; von Kiedrowski, BauR 2016, 320, 324 f.; Nossek, NJW 2015, 1985, 1989).
  • OLG Celle, 06.04.2017 - 8 U 204/16

    Sicherungsklausel 4.1 BVB i.V.m. 22.1 ZVB Bund 2008 ist unwirksam!

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.10.2019 - 21 U 47/19
    Es entspricht einhelliger Auffassung, dass eine Vereinbarung zur Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von deutlich oberhalb 5 % der Nettoauftragssumme wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam ist, falls die Umschreibung des Umfangs der verbürgten Forderung mit der Formel "sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag" bei verwenderfeindlichster Auslegung auch nach Abnahme entstandene Gewährleistungsansprüche erfasst, sofern nicht auch bei verwenderfeindlichster Auslegung der in dem Vertragswerk enthaltenen Regelungen zur Rückgabe der Bürgschaft hinreichend gewährleistet ist, dass diese im Zeitpunkt der Abnahme oder unmittelbar danach zurückgegeben werden muss oder der Umfang der von ihr verbürgten und nach Abnahme entstandenen Mängelansprüche des Auftraggebers in anderer Weise auf eine Höhe von 5 % der Nettoauftragssumme beschränkt wird (vgl. OLG Celle, Urteil vom 02.10.2019, 14 U 94/19, juris, Rn. 55; KG, Urteil vom 19.06.2018, 27 U 29/17, juris, Rn. 14 ff; OLG Celle, Urteil vom 06.04.2017, 8 U 204/16, juris, Rn. 86 ff:; OLG Hamm, Urteil vom 09.02.2017, 24 U 129/15, juris, Rn. 119 ff. Obertshäuser, BauR 2015, 553, 558; von Kiedrowski, BauR 2016, 320, 324 f.; Nossek, NJW 2015, 1985, 1989).
  • KG, 19.06.2018 - 27 U 29/17

    Einwendungen des Bürgen aus einer Vertragserfüllungsbürgschaft: Unwirksamkeit der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.10.2019 - 21 U 47/19
    Es entspricht einhelliger Auffassung, dass eine Vereinbarung zur Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von deutlich oberhalb 5 % der Nettoauftragssumme wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam ist, falls die Umschreibung des Umfangs der verbürgten Forderung mit der Formel "sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag" bei verwenderfeindlichster Auslegung auch nach Abnahme entstandene Gewährleistungsansprüche erfasst, sofern nicht auch bei verwenderfeindlichster Auslegung der in dem Vertragswerk enthaltenen Regelungen zur Rückgabe der Bürgschaft hinreichend gewährleistet ist, dass diese im Zeitpunkt der Abnahme oder unmittelbar danach zurückgegeben werden muss oder der Umfang der von ihr verbürgten und nach Abnahme entstandenen Mängelansprüche des Auftraggebers in anderer Weise auf eine Höhe von 5 % der Nettoauftragssumme beschränkt wird (vgl. OLG Celle, Urteil vom 02.10.2019, 14 U 94/19, juris, Rn. 55; KG, Urteil vom 19.06.2018, 27 U 29/17, juris, Rn. 14 ff; OLG Celle, Urteil vom 06.04.2017, 8 U 204/16, juris, Rn. 86 ff:; OLG Hamm, Urteil vom 09.02.2017, 24 U 129/15, juris, Rn. 119 ff. Obertshäuser, BauR 2015, 553, 558; von Kiedrowski, BauR 2016, 320, 324 f.; Nossek, NJW 2015, 1985, 1989).
  • OLG Hamm, 09.02.2017 - 24 U 129/15

    Bürgschaft; Gewährleistungsbürgschaft; Vertragserfüllungsbürgschaft;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.10.2019 - 21 U 47/19
    Es entspricht einhelliger Auffassung, dass eine Vereinbarung zur Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von deutlich oberhalb 5 % der Nettoauftragssumme wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam ist, falls die Umschreibung des Umfangs der verbürgten Forderung mit der Formel "sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag" bei verwenderfeindlichster Auslegung auch nach Abnahme entstandene Gewährleistungsansprüche erfasst, sofern nicht auch bei verwenderfeindlichster Auslegung der in dem Vertragswerk enthaltenen Regelungen zur Rückgabe der Bürgschaft hinreichend gewährleistet ist, dass diese im Zeitpunkt der Abnahme oder unmittelbar danach zurückgegeben werden muss oder der Umfang der von ihr verbürgten und nach Abnahme entstandenen Mängelansprüche des Auftraggebers in anderer Weise auf eine Höhe von 5 % der Nettoauftragssumme beschränkt wird (vgl. OLG Celle, Urteil vom 02.10.2019, 14 U 94/19, juris, Rn. 55; KG, Urteil vom 19.06.2018, 27 U 29/17, juris, Rn. 14 ff; OLG Celle, Urteil vom 06.04.2017, 8 U 204/16, juris, Rn. 86 ff:; OLG Hamm, Urteil vom 09.02.2017, 24 U 129/15, juris, Rn. 119 ff. Obertshäuser, BauR 2015, 553, 558; von Kiedrowski, BauR 2016, 320, 324 f.; Nossek, NJW 2015, 1985, 1989).
  • BGH, 13.11.2003 - VII ZR 57/02

    5%-iger Sicherheitseinbehalt durch normale Bürgschaft ablösbar?

  • BGH, 23.01.2003 - VII ZR 179/02

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • LG Frankfurt/Main, 06.06.2019 - 20 O 139/18
  • OLG München, 08.03.2022 - 28 U 9184/21

    Förmliche Abnahme vereinbart: Fiktive und konkludente Abnahme ausgeschlossen!

    Es entspricht einhelliger Auffassung, dass eine Vereinbarung zur Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von deutlich oberhalb 5 % der Nettoauftragssumme wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam ist, falls die Umschreibung des Umfangs der verbürgten Forderung mit der Formel " sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag " bei verwenderfeindlichster Auslegung auch nach Abnahme entstandene Gewährleistungsansprüche erfasst, und sofern nicht auch bei verwenderfeindlichster Auslegung der in dem konkreten Vertragswerk enthaltenen Regelungen zur Rückgabe der Bürgschaft hinreichend gewährleistet ist, dass diese im Zeitpunkt der Abnahme oder unmittelbar danach zurückgegeben werden muss oder der Umfang der von ihr verbürgten und nach Abnahme entstandenen Mängelansprüche des Auftraggebers in anderer Weise auf eine Höhe von 5 % der Nettoauftragssumme beschränkt wird (OLG Frankfurt a. M. vom 28.10.2019 - 21 U 47/19 -).
  • OLG München, 08.03.2022 - München 28 U 9184/21

    Vertragserfüllungssicherheit, Vertragserfüllungsbürgschaft, unangemessene

    Es entspricht einhelliger Auffassung, dass eine Vereinbarung zur Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von deutlich oberhalb 5% der Nettoauftragssumme wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam ist, falls die Umschreibung des Umfangs der verbürgten Forderung mit der Formel "sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag" bei verwenderfeindlichster Auslegung auch nach Abnahme entstandene Gewährleistungsansprüche erfasst, und sofern nicht auch bei verwenderfeindlichster Auslegung der in dem konkreten Vertragswerk enthaltenen Regelungen zur Rückgabe der Bürgschaft hinreichend gewährleistet ist, dass diese im Zeitpunkt der Abnahme oder unmittelbar danach zurückgegeben werden muss oder der Umfang der von ihr verbürgten und nach Abnahme entstandenen Mängelansprüche des Auftraggebers in anderer Weise auf eine Höhe von 5% der Nettoauftragssumme beschränkt wird (OLG Frankfurt a. M. vom 28.10.2019 - 21 U 47/19, juris m.w.N.).
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